Die Bestimmung in Art. 6a der damals gültigen kantonalen Verordnung könne deshalb im Sinne des Grundsatzes nulla poena sine lege nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen, nur weil mehr als 15 Personen an der Kundgebung vom 12. April 2021 teilgenommen hätten. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, mittlerweile seien in den gleichen Verfahren in den letzten drei Monaten Einstellungen er-