Insbesondere sei keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl Teilnehmer festgelegt worden. Der Bundesrat habe vielmehr erwogen, dass mit der Pflicht der Teilnehmenden, eine Gesichtsmaske zu tragen, das Recht auf freie Meinungsäusserung mit dem erforderlichen Schutz gewährleistet werden könne (E. 7.7.1.). Weiter sei zu berücksichtigen, dass Kundgebungen grundsätzlich im Freien stattfinden würden, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens wohl geringer sei als in geschlossenen Räumen. Durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske lasse sich das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren.