6 Auch der Bundesrat habe die in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierte Ausnahme vom (damaligen) grundsätzlichen Veranstaltungsverbot mit der hohen Bedeutung, die politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen in einer grund- und staatsrechtlichen Perspektive zukomme, begründet. Aus diesem Grund seien solche Kundgebungen privilegiert worden. Insbesondere sei keine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl Teilnehmer festgelegt worden.