Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist von der Gesuchstellerin eingehalten wurde. IV. Beweisergänzungen 19. Die Strafakten BM.________ wurden mit Verfügung vom 25. Januar 2022 ediert und nach Eingang zu den Akten genommen. 4 V. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 20. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021