10. Die Gesuchstellerin reichte in der Folge kein Wiederherstellungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde festgestellt, dass die von ihr eingereichte Replik vom 4. April 2022 unbeachtet bleibt. Weiter wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und – unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts – der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 69 f.). II. Ausgangslage