2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 16'150.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V.