37 III. A.________ wird schuldig erklärt: der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________ und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor sowie in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.