Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 und dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'331.15, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 1 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).