Zudem erachtet die Kammer die geltend gemachten «frais de tiers» im Umfang von CHF 450.00 als übersetzt und kürzt diese auf CHF 150.00. Die übrigen geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 und dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.___