_ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 8'637.55 und das volle Honorar auf CHF 11'976.25 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt D.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 und dem Straf- und Zivilkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.___