Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 durch Rechtsanwalt D.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 8'637.55 und das volle Honorar auf CHF 11'976.25 fest.