Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'413.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 29.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m.