34 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 3. Juli 2023 einen totalen Aufwand von 19.23 Stunden aus (pag. 912 f.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Urteilseröffnung, woraus ein Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von total 18.75 Stunden resultiert.