für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 11'724.60. Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Damit ändert sich an der Auferlegung und Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___