Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ohne Erfolg einen Freispruch vom Vorwurf der Entführung. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt.