33 für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 16'150.00, vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl.