BSG 161.12]). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Kosten der Untersuch von CHF 10'150.00, den Gebühren der Staatsanwaltschaft für den Auftritt an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 1'000.00, den Gerichtsgebühren von CHF 10'000.00, auf insgesamt CHF 21'150.00 festgelegt (pag. 840 und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Mit Blick auf die Schwierigkeit sowie den Umfang des vorliegenden Falles erachtet die Kammer die Gerichtsgebühren der Vorinstanz von CHF 10'000.00 als übersetzt.