«Es war schwierig für mich» (pag. 888 Z. 39). Die 18-monatige Dauer der Entziehung, die geplante Vorgehensweise der Beschuldigten, das Alter der Kinder und die heute geschwächte Vater-Kinder-Beziehung stützen die vom Straf- und Zivilkläger 1 geschilderte psychische Belastung. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, ist ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht negativ anzulasten. Insgesamt und mit Blick auf Vergleichsfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 5'000.00 als angemessen.