26. Einschätzung der Kammer Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR als gegeben. Zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den Kindern hat vor dem Tunesienaufenthalt eine normale Vater-Kind-Beziehung bestanden (vgl. Ziff. III. 12.2.2 vorne). Die Beschuldigte entführte die drei Kinder und liess den Straf- und Zivilkläger 1 im Unwissen über deren Aufenthaltsort. Der Strafund Zivilkläger 1 wusste nicht, ob er seine Kinder überhaupt noch einmal sehen wird.