Eine weitergehende Einschränkung, die eine psychiatrische Behandlung erfordert hätte, und die geltend gemachte Suizidalität habe er aber nicht belegen können. Die Vorinstanz erachtete gestützt darauf eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 als angemessen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 774 f.).