Zur Genugtuungshöhe führte die Vorinstanz aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 einer 18-monatigen Ungewissheit ausgesetzt gewesen sei. Er habe anfangs nicht gewusst, wo sich seine Kinder aufhalten und, ob er diese überhaupt nochmals sehen werde. Allerdings trage der Straf- und Zivilkläger 1 die Beweislast für das Ausmass der Beeinträchtigung. Er habe unter der Abwesenheit der Kinder gelitten und sich Hilfe bei einem Freund gesucht und gebetet. Eine weitergehende Einschränkung, die eine psychiatrische Behandlung erfordert hätte, und die geltend gemachte Suizidalität habe er aber nicht belegen können.