25. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte durch die Entführung und Entziehung der Kinder und der damit einhergehenden Verletzung des Besuchsrechts des Strafund Zivilklägers 1 widerrechtlich in dessen persönliche Sphäre eingegriffen habe. Er habe eine seelische Unbill erlitten, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige. Es seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erfüllt. Zur Genugtuungshöhe führte die Vorinstanz aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 einer 18-monatigen Ungewissheit ausgesetzt gewesen sei.