23. Ausgangslage Was den Zivilpunkt anbelangt, hat die Beschuldigte die erstinstanzliche ausgesprochene Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 nicht angefochten. Aufgrund der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers 1 bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Genugtuung schuldet, welche die Höhe von CHF 2'000.00 übersteigt (vgl. Ziff. I. 5. vorne).