b StPO betroffen (pag. 36 ff. und pag. 226.1). Sie hatte während dieser Zeit keinen Pass. Die Identitätskarte wurde ihr am 12. Juni 2020 hingegen wieder ausgehändigt (pag. 227). Die Schriftensperre brachte keine Nachteile mit sich. So führte die Beschuldigte aus, dass die Schriftensperre kein Problem gewesen sei und sie diese nicht eingeschränkt hätte (pag. 684 Z. 9 und Z. 13). Aufgrund der Covid-19-Pande- mie waren die Reisemöglichkeiten ohnehin begrenzt. Die persönliche Freiheit der