22. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung von Ersatzmassnahmen In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täterkomponenten sowie der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten (d.h. 3 Jahren und 9 Monaten) als angemessen. Die ausgefällte Strafe kann aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte war vom 19. Juni 2020 bis am 6. April 2022 d.h. für insgesamt 657 Tagen von einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO betroffen (pag.