Dabei kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Vorliegend sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot als verletzt. Die Beschuldigte kam am 28. Februar 2020 mit ihren Kindern aus Tunesien zurück. Die Anklageschrift datiert vom 17. März 2021 (pag. 505 ff.), die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 4. April 2022 statt (pag. 667 ff.) und die Urteilsbegründung wurde am 22. Juni 2022 fertiggestellt (pag.