Solche aussergewöhnlichen Umstände sind bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung vorgebrachte allfällige Fremdplatzierung der Kinder während dem Strafvollzug betrifft (pag. 897), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein Kind während des Strafvollzugs allenfalls fremdbetreut werden muss, noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2).