Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben. Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann deshalb nicht die Rede sein. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich folglich neutral auf die Strafe aus. 20.3 Strafempfindlichkeit