892 Z. 39). Hingegen ist sie aber nach wie vor davon überzeugt, dass das schwierige Verhältnis der Kinder zum Straf- und Zivilkläger 1 nicht auf den 18-monatigen Tunesienaufenthalt zurückzuführen sei. Die Schuld dafür sieht sie vielmehr beim Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 890 Z. 17 ff.). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen der Beschuldigten in der E-Mail vom 24. Mai 2023 an die Kinderanwältin (pag. 851). Sie spricht bei den begangenen Straftaten von einer «Sache», welche sie hofft, endlich «ad acta» legen zu können. Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben.