O., N. 334 ff.). Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Sie war den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend geständig, zeigte jedoch keine wirkliche Einsicht und Reue. Anders als noch bei ihrer ersten Einvernahme führte die Beschuldigte oberinstanzlich zwar aus, dass sie nicht mehr nach Tunesien zurückkehren möchte (pag. 893 Z. 26) und, dass sie heute keinen Kontakt zu P.________ mehr habe (pag. 892 Z. 39).