29 schuldigte insbesondere über keine Vorstrafen (pag. 865). Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 768). 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse.