889 Z. 42 f.). Die Entfremdung ist mithin noch heute zu spüren und zeitigt Folgen. 19.3 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765), was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Die Tathandlungen wären für die Beschuldigte ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf die Strafe aus. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erscheint eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten für das Entziehen von E.________, G.________ und H.______