220 StGB sind die Rechte und Gefühle der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern und nicht das Wohlbefinden der Kinder. Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte an der oberinstanzlichen Verhandlung glaubhaft, dass er kein gutes Verhältnis zu den Kindern habe, seit diese aus Tunesien zurückgekehrt seien (pag. 887 Z. 20 f. und Z. 24). Es habe lange gedauert, bis er wieder alleine mit den Kindern habe sein können (pag. 889 Z. 3). H.________ sei nur einige Monate alt gewesen und habe ihn gar nicht gekannt. Entsprechend habe sie auch nichts von ihm wissen wollen (pag. 889 Z. 42 f.).