Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde die väterliche Beziehung zu den drei Kinder enorm beeinträchtigt. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich die Kinder nach ihrer Rückkehr wieder an ihren Vater gewöhnen mussten. H.________, welche bei der Ausreise noch nicht einmal jährig gewesen ist, musste ihn erst kennenlernen. Zwar ging es den Kindern in Tunesien gut, aber geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB sind die Rechte und Gefühle der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern und nicht das Wohlbefinden der Kinder.