V. 17.1 vorne). 18.3 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits Erwähnte bei der Entführung von E.________ verwiesen werden (Ziff. V. 17.2). Sie wirken sich neutral aus. 18.4 Fazit Tatverschulden Ausgehend von einem im Vergleich zur Entführung von E.________ insgesamt etwas leichteren Tatverschulden ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von G.________ und H.________ auf jeweils 20 Monate festzusetzen. Die Kammer asperiert diese Strafen aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs jeweils im Umfang von 10 Monaten (½) zur Einsatzstrafe.