_ wurde unter der Woche und H.________ die ganze Woche fremdbetreut und damit grösstenteils auch von ihrer Mutter, der Beschuldigten, getrennt. Es bestand weder eine Krankenkasse, noch ein (gültiger) Aufenthaltstitel in Tunesien. Zu Gunsten der Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass es G.________ und H.________ in Tunesien grundsätzlich gut ging. Was die weiteren Umstände der Ausreise und des Aufenthalts in Tunesien anbelangt, kann auf das bei der Entführung von E.________ Gesagte verwiesen werden (Ziff. V. 17.1 vorne).