Ebenfalls neutral sind die rein egoistischen Beweggründe der Beschuldigten zu werten. Für die Beschuldigte bestand keine Zwangslage, die ihre Entscheidungsfähigkeit oder die Vermeidbarkeit der Delikte in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Sie hätte die Rechtsgutsverletzung ohne weiteres verhindern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus.