Die Beschuldigte wäre denn auch nicht von sich aus in die Schweiz zurückgekehrt. Dies obschon aufgrund des illegalen Aufenthalts klar war, dass die Beschuldigte Tunesien über kurz oder lang wieder wird verlassen müssen, was zwangsläufig zu einer erneuten, dem Kindeswohl nicht förderlichen Entwurzelung, namentlich in Bezug auf die Pflegeeltern, und zu einer Neueingliederung in der Schweiz führte. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Ebenfalls neutral sind die rein egoistischen Beweggründe der Beschuldigten zu werten.