Ferner stellte die Beschuldigte sicher, dass Drittpersonen in der Schweiz über ihre Bankkarte verfügten, um sie durch Geldbezüge zu unterstützen. Das Verhalten der Beschuldigten ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen und ihr ist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Die Beschuldigte wäre denn auch nicht von sich aus in die Schweiz zurückgekehrt.