Die Art und Weise der Tatbegehung war nicht besonders raffiniert. Die Abreise aus der Schweiz und der definitive Umzug nach Tunesien war aber sehr wohl geplant. Der Beschuldigten war in der Folge auch jedes Mittel recht, den Aufenthalt von E.________ zu verheimlichen. So verschickte sie diverse inhaltlich unwahre Nachrichten in die Schweiz (u.a. an den Kindesvater). Ferner stellte die Beschuldigte sicher, dass Drittpersonen in der Schweiz über ihre Bankkarte verfügten, um sie durch Geldbezüge zu unterstützen.