Das Verhalten der Beschuldigten stellt eine schwere Missachtung des Kindeswohls mit irreversiblen Folgen dar, auch wenn zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass es E.________ in Tunesien grundsätzlich gut ging und die Ausreise nicht auf eine übermässig traumatisierende Weise, sondern geordnet, erfolgte. Auch konnte sich E.________ in der neuen Umgebung frei bewegen. Dennoch ist nicht zu vergessen, dass die Ausreise für E.________ plötzlich erfolgte und sie ihren Vater vermisste. Die Art und Weise der Tatbegehung war nicht besonders raffiniert.