26 E.________ in den ersten prägenden Lebensjahren. Als wäre die Trennung vom Vater nicht genug, liess die Beschuldigte E.________ unter der Woche fremdbetreuen, wodurch E.________ grösstenteils auch von ihrer Mutter getrennt war (vgl. dazu pag. 899 Z. 21 f.). Ebenso erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Beschuldigte ihre Tochter in Tunesien einen ganztägigen Kindergarten besuchen liess, obschon ihr bewusst gewesen war, dass E.________ bereits in der Schweiz im halbtags besuchten Kindergarten der V.________-Schule Mühe hatte.