Erschwerend kommt die auch innerhalb des qualifizierten Tatbestands als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von 18 Monaten hinzu. Die 18-monatige Trennung vom Kindesvater war für die im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 6-jährigen E.________ zweifelsohne einschneidend. Die Beschuldigte hinderte ihre Tochter daran, die Vater-Tochter-Beziehung zu leben, mit ihrem Vater Umgang zu pflegen und ihn an ihrer Erziehung teilhaben zu lassen. Dabei befand sich