17. Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung von E.________ 17.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das geschützte Rechtsgut bei der Entführung die Bewegungsfreiheit, wobei eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an einen anderen bewirkt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 183 StGB). Die Beschuldigte hat die noch nicht einmal 6-jährige E.________ am 9. September 2018 an einen ihr unbekannten Ort in Tunesien gebracht, fernab von ihrem Vater und sie dort unter der Woche (inkl. Übernachtungen) von ihr bisher unbekannten Pflegeltern betreuen lassen.