40 Abs. 2 StGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatschweren für sämtliche Delikte nach der konkreten Methode einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint. Bei der qualifizierten Entführung zum Nachteil von E.________ handelt es sich, insbesondere aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie in der Schweiz bereits eingeschult (Kindergarten) war, um das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen.