16. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte hat sich der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen und der Entziehung von Minderjährigen, mehrfach begangen schuldig gemacht. Für die qualifizierte Entführung lautet der Strafrahmen nicht bloss – wie in Art. 183 StGB für den Grundtatbestand vorgesehen – auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, sondern auf Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren (Art. 184 i. V. m. Art. 40 Abs. 2 StGB).