Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist der mehrfachen qualifizierten Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig zu erklären. 25 V. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765 f.).