14.4 Fazit Die Beschuldigte brachte die drei noch nicht 16 Jahre alten Kinder von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weg, ohne dass sich dies mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter rechtfertigen lassen würde. Sie griff damit massiv in die Interessen der Kinder ein und verletzte letztlich auch deren Freiheitsrechte. Der Tatbestand der Entführung (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Weil drei Kinder betroffen waren, liegt eine Mehrfachbegehung vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.