zierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit) wusste, sie gleichwohl handelte und die negativen Folgen für die Kinder als Begleiterscheinung ihrer Auswanderung hinnahm. Damit handelte sie mit direktem Vorsatz zweiten Grades. 14.3 Qualifikation Es ist offenkundig, dass der Freiheitsentzug deutlich mehr als 10 Tage dauerte (9. September 2019 bis 28. Februar 2020), weshalb ein erschwerender Umstand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB gegeben ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 763). 14.4 Fazit