Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Verbringung der Kinder nach Tunesien und das auf Dauer angelegte Leben der Kinder in Tunesien massiv in deren Interessen sowie Wohl eingriff (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1).